Sing mir das Lied von der Opfergrenze…

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Heute morgen habe ich festgestellt, dass ich entschieden zu selten im Einkommenssteuergesetz blättere. Man vermutet es kaum, aber dort finden sich Begriffe und Gedanken, die bisher kaum jemand offen auszusprechen wagte.

Beispiel gefällig? Gern: Die Opfergrenze!

Es handelt sich bei der „Opfergrenze“ weder um den Todesstreifen mit Selbstschussanlagen, noch um eine Regel der Mafia, wie viele Lichter ein Auftragskiller pro Quartal ausknipsen darf. Vielmehr ist der Begriff im Zusammenhang auf Einkommen und Aufwendungen für Unterhaltspflichtige zu sehen:

Es geht darum, dass jemand in seiner Steuer-Erklärung als Unterhaltssumme für hilfsbedürftige oder unterstützungspflichtige Verwandte nur eine beschränkte Summe geltend machen darf.

Die Höhe der Hilfsbereitschaft endet dort, wo der eigene Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden kann. Eigentlich logisch: Niemand darf in den Augen des Finanzamtes die „Opfergrenze“ überschreiten, indem er die Bestreitung seiner lebensnotwendigen Kosten ignoriert.

Man fragt sich dann jedoch, warum der Staat sich nicht an seine eigenen Regeln hält und offenbar mehr für unterstützungsdurstige, weltweite Projekte und Hilfsorganisationen ausgibt, als er sich leisten kann.

Erst lege ich von meinem Einkommen jenen Betrag beiseite, den ich für die alltäglichen Verpflichtungen und zum Überleben der Familie oder Gemeinschaft benötige: Das ist die Opfergrenze! Danach darf ich schauen, was übrig bleibt und was davon ich in die Hände von guten Samaritern und (N)GOs legen möchte.

In Kiel gilt seit Mai diesen Jahres eine Haushaltssperre: Schüler müssen für Verbrauchsmaterial im Unterricht und sogar Toilettenpapier selbst sorgen… Da haben sich einige Entscheider in Verwaltung und Regierung wohl nicht frühzeitig mit der „Opfergrenze“ auseinander gesetzt.

Beratungsresistente Politiker müssen nicht unbedingt uns ewigen Nörglern gehorchen: Schaut einfach mal in die Gesetzte Eurer Finanzbehörden.

In diesem Fall:
https://www.steuererklaerung-student.de/de/texte/2024/657/opfergrenze

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